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Content reviewed October 2026.

CalmER · Ratgeber für Arbeitgeber

Hinweisgeber­schutzgesetz 2026: Pflichten für Arbeitgeber und die interne Meldestelle

Für Arbeitgeber in Deutschland: wer eine interne Meldestelle einrichten muss, welche Aufgaben sie hat, welche Fristen und Bußgelder gelten und was 2026 neu ist. Dazu eine Muster-Verfahrensordnung, die Sie anpassen können.

Auf einen Blick (Stand: 8. Oktober 2026)

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), dem deutschen Whistleblowing-Gesetz, müssen Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen und gibt innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung. Ohne Meldestelle droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro. Unternehmen, die Repressalien gegen hinweisgebende Personen ergreifen, riskieren bis zu 500.000 Euro.

ThemaWas gilt
Wer eine Meldestelle brauchtArbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten erst seit dem 17. Dezember 2023. Bestimmte Finanzunternehmen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
FristenEingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen, Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
MeldewegeMündlich oder in Textform, auf Wunsch auch persönlich.
Anonyme MeldungenSollten bearbeitet werden. Anonyme Meldekanäle sind keine Pflicht.
BußgelderBis 20.000 Euro ohne Meldestelle. Bis 50.000 Euro für Behinderung, Repressalien und vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Vertraulichkeit, für Unternehmen bis 500.000 Euro.
AufbewahrungLöschung drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Neu 2026Seit dem 29. Juli 2026 fallen auch Verstöße gegen die KI-Verordnung unter das Gesetz.
Ihre Pflichten

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Die Pflicht trifft Arbeitgeber (im Gesetz „Beschäftigungsgeber“) mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Für private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten galt eine Übergangsregel: Ihre Pflicht begann erst am 17. Dezember 2023 (§ 42 Abs. 1). Seitdem sind alle Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten verpflichtet.

Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten brauchen bestimmte Unternehmen des Finanzsektors eine Meldestelle, darunter Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen und seit dem 1. Juli 2024 auch Institute nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (§ 12 Abs. 3).

Was „in der Regel“ bedeutet. Maßgeblich ist die regelmäßige Zahl der Beschäftigten, nicht die Zahl an einem Stichtag. Nach der Gesetzesbegründung blicken Sie dafür auf die bisherige personelle Stärke zurück und schätzen die künftige Entwicklung ein.

Wer zu den Beschäftigten zählt. Nach § 3 Abs. 8 sind das unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Wie Leiharbeitnehmerinnen, Leiharbeitnehmer und Teilzeitkräfte beim Schwellenwert zählen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Öffentlicher Dienst. Bund und Länder bestimmen Organisationseinheiten, die jeweils eine Meldestelle brauchen. Für Gemeinden gilt das jeweilige Landesrecht (§ 12 Abs. 1).

Hat Ihr Unternehmen Gesellschaften in anderen EU-Ländern, gilt dort jeweils das nationale Recht, das teils deutlich vom HinSchG abweicht. Unser englischsprachiger Ratgeber zur EU-Richtlinie vergleicht zehn Länder.

Die interne Meldestelle

Was die interne Meldestelle leisten muss

  • Meldekanäle für Beschäftigte und Leiharbeitnehmer. Die Kanäle müssen Beschäftigten und überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern offenstehen. Sie können sie auch für Personen öffnen, die beruflich mit Ihnen in Kontakt stehen, etwa Beschäftigte von Lieferanten (§ 16 Abs. 1).
  • Mündlich oder in Textform. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder über eine andere Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist innerhalb einer angemessenen Zeit ein persönliches Treffen möglich, mit ihrer Einwilligung auch per Video (§ 16 Abs. 3).
  • Geschützter Zugriff. Zugriff auf die Meldungen haben nur die zuständigen Personen und die Personen, die sie dabei unterstützen (§ 16 Abs. 2).
  • Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1).
  • Prüfen und Kontakt halten. Die Meldestelle prüft, ob der Verstoß unter das Gesetz fällt und ob die Meldung stichhaltig ist, hält Kontakt zur hinweisgebenden Person und fragt bei Bedarf nach weiteren Informationen (§ 17 Abs. 1).
  • Angemessene Folgemaßnahmen, zum Beispiel eine interne Untersuchung, der Verweis der hinweisgebenden Person an eine andere zuständige Stelle, die Abgabe an eine zuständige Behörde oder der Abschluss des Verfahrens, etwa aus Mangel an Beweisen (§ 18).
  • Rückmeldung innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung, ohne Bestätigung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang. Die Rückmeldung nennt geplante und ergriffene Folgemaßnahmen und die Gründe dafür (§ 17 Abs. 2).
  • Informationen bereithalten, klar und leicht zugänglich: Der Arbeitgeber informiert über das interne Verfahren (§ 7 Abs. 3), die Meldestelle über externe Meldeverfahren, auch bei Stellen der EU (§ 13 Abs. 2).
  • Jede Meldung dokumentieren und die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens löschen (§ 11).

Wer die Meldestelle betreiben kann. Eine beschäftigte Person, ein Team oder ein beauftragter Dritter, zum Beispiel eine externe Ombudsperson (§ 14 Abs. 1). Auch wenn ein Dritter diese Aufgabe übernimmt, müssen Sie selbst Maßnahmen ergreifen, um einen Verstoß abzustellen. Die zuständigen Personen arbeiten unabhängig und brauchen die notwendige Fachkunde. Daneben dürfen sie andere Aufgaben wahrnehmen, solange keine Interessenkonflikte entstehen (§ 15).

Gemeinsame Meldestelle. Mehrere private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Stelle betreiben. Die Pflicht, den Verstoß abzustellen und Rückmeldung zu geben, bleibt beim einzelnen Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2).

Anreize für interne Meldungen. Arbeitgeber sollen Anreize schaffen, damit sich Beschäftigte zuerst an die interne Meldestelle wenden. Die externe Meldung dürfen sie dadurch weder beschränken noch erschweren (§ 7 Abs. 3).

Betriebsrat. Das HinSchG regelt seine Beteiligung nicht. Ob Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG greifen, etwa bei einem digitalen Hinweisgebersystem, sollten Sie arbeitsrechtlich prüfen lassen.

Zur Muster-Verfahrensordnung

Anwendungsbereich

Was nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden kann

Das Gesetz geht deutlich über das EU-Recht hinaus (§ 2). Erfasst sind vor allem:

  • alle Verstöße, die strafbewehrt sind
  • bußgeldbewehrte Verstöße, wenn die verletzte Vorschrift Leben, Leib oder Gesundheit oder die Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane schützt. Die Gesetzesbegründung versteht das weit und nennt etwa Vorschriften zum Arbeitsschutz und zum Mindestlohn.
  • sonstige Verstöße in bestimmten Bereichen, etwa Geldwäsche, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Arzneimittel und Medizinprodukte, Verbraucherschutz, Datenschutz und IT-Sicherheit bestimmter Einrichtungen
  • Verstöße im Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte, im Steuerrecht für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften, im Wettbewerbsrecht und gegen das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act)
  • seit dem 29. Juli 2026 Verstöße gegen die KI-Verordnung (EU) 2024/1689

Gemeint sind Verstöße im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2). Auch begründete Verdachtsmomente zählen, ebenso Versuche, einen Verstoß zu verschleiern (§ 3 Abs. 3). Geschützt ist, wer bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen zutreffen und unter das Gesetz fallen (§ 33).

Belästigung am Arbeitsplatz und persönliche Konflikte erwähnt das Gesetz nicht ausdrücklich. Für Beschwerden wegen Benachteiligung nach dem AGG gibt es außerdem die Beschwerdestelle nach § 13 AGG. Die externe Meldestelle des Bundes weist darauf hin, dass Meldungen über privates Fehlverhalten nicht geschützt sind.

Anonymität

Müssen Sie anonyme Meldungen ermöglichen?

Nein. Nach § 16 Abs. 1 „sollte“ die interne Meldestelle auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Eine Pflicht, die Meldekanäle so zu gestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind, besteht nicht. Diese Fassung geht auf den Vermittlungsausschuss zurück.

Die externe Meldestelle des Bundes nimmt anonyme Meldungen entgegen und ermöglicht seit dem 1. Juli 2024 auch eine anonyme Kommunikation mit der hinweisgebenden Person. Wer intern keinen anonymen Weg findet, kann also extern anonym melden.

Konzerne

Reicht eine zentrale Meldestelle für den ganzen Konzern?

Das Gesetz selbst erwähnt Konzerne nicht. Nach der Gesetzesbegründung kann eine andere Konzerngesellschaft, etwa die Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft, als „Dritter“ die Meldestelle für mehrere Konzernunternehmen betreiben. Die Begründung knüpft das an Bedingungen:

  • Die Verantwortung, einen Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, bleibt immer bei der beauftragenden Tochtergesellschaft.
  • Meldungen müssen in der dort vorherrschenden Arbeitssprache möglich sein.
  • Ist ein Bericht an die Konzernleitung nötig, erstattet ihn die Tochtergesellschaft selbst oder ein anderer in ihrem Auftrag, unter voller Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person.
  • Die zentrale Stelle darf keine zusätzlichen Hürden für hinweisgebende Personen schaffen.
  • Bei grenzüberschreitenden Konzernen ist das Hinweisgeberschutzrecht des jeweiligen Staates zu beachten.

Die EU-Kommission sieht das enger. Sie hält nationale Regeln, die Konzernen eine rein zentrale Meldestelle erlauben, für eine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie. Jede Gesellschaft mit mindestens 50 Beschäftigten braucht danach einen eigenen Kanal, ein Konzernkanal kann zusätzlich bestehen. Die Kommission nennt Deutschland dabei nicht. Ob die deutsche Konzernlösung trägt, ist offen. Lassen Sie das prüfen, vor allem für Gesellschaften mit 250 oder mehr Beschäftigten.

Schutz und Sanktionen

Schutz vor Repressalien und Bußgelder

Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind verboten, ebenso die Androhung von Repressalien und der Versuch, sie auszuüben (§ 36 Abs. 1). Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung im Beruf, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Dann muss die Person, die benachteiligt hat, beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder nichts mit der Meldung zu tun hatte (§ 36 Abs. 2).

  • Wer Repressalien ergreift, muss den Schaden ersetzen (§ 37). Einen Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis oder eine Beförderung begründet das nicht.
  • Geschützt sind auch Personen, die die hinweisgebende Person bei einer Meldung vertraulich unterstützen, und Dritte, die mit ihr in Verbindung stehen (§ 34).
  • Vereinbarungen, die diese Rechte einschränken, sind unwirksam (§ 39). Prüfen Sie Arbeits- und Aufhebungsverträge auf solche Klauseln.
  • Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen (§ 38).
Verstoß (§ 40 HinSchG)Bußgeld bis
Keine interne Meldestelle eingerichtet oder betrieben20.000 Euro, seit dem 1. Dezember 2023
Eine Meldung oder die Kommunikation danach behindert50.000 Euro, für Unternehmen 500.000 Euro
Eine Repressalie ergriffen50.000 Euro, für Unternehmen 500.000 Euro
Vertraulichkeit vorsätzlich oder leichtfertig verletzt50.000 Euro, für Unternehmen 500.000 Euro
Vertraulichkeit fahrlässig verletzt10.000 Euro, für Unternehmen 100.000 Euro

Der höhere Rahmen für Unternehmen, genauer für juristische Personen und Personenvereinigungen, ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG, auf den § 40 Abs. 6 Satz 2 verweist. Für die fehlende Meldestelle gilt er nicht. Die Seite des Bundeskartellamts nennt noch 100.000 Euro als Höchstbetrag. Diesen Betrag sah die Fassung vor dem Vermittlungsausschuss vor, das geltende Gesetz nennt 50.000 Euro.

Externe Meldestellen. Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie intern oder extern melden (§ 7 Abs. 1). Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist allgemein zuständig und nimmt Meldungen auf Deutsch oder Englisch entgegen. Für die Finanzaufsicht ist die BaFin zuständig, für Wettbewerbsrecht und das Gesetz über digitale Märkte das Bundeskartellamt. Die Länder können eigene Meldestellen für ihre Verwaltungen einrichten (§§ 19 bis 22).

Änderungen

Aktueller Stand: was sich seit 2024 geändert hat

  1. 1. Juli 2024 (rückwirkend): Institute nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz brauchen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten eine Meldestelle (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz vom 27. Dezember 2024).
  2. 6. Dezember 2025: Der Bereich IT-Sicherheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. q) verweist jetzt auf bestimmte besonders wichtige und wichtige Einrichtungen nach § 28 des BSI-Gesetzes (NIS-2-Umsetzung).
  3. 29. Juli 2026: Verstöße gegen die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 fallen unter das Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10).
  4. 30. Januar 2027: In § 12 Abs. 3 Nr. 7 zu Versicherungsunternehmen wird die Angabe „§§ 61 bis 66a“ durch „§§ 61 bis 66“ ersetzt (VSAAG). Das Gesetz ist verkündet, die Änderung tritt an diesem Tag in Kraft.
  5. EuGH-Urteil: Am 6. März 2025 verurteilte der Gerichtshof der Europäischen Union Deutschland wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 34 Millionen Euro (C-149/23). Das Urteil richtet sich an den Staat. Die Pflichten der Arbeitgeber ergeben sich aus dem HinSchG.
  6. EU-Evaluierung: Die EU-Kommission plant ihre Bewertung der Richtlinie für das vierte Quartal 2026 und will prüfen, ob sich die Richtlinie vereinfachen lässt. Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2025 gefordert, den Schwellenwert für interne Meldekanäle von 50 auf mindestens 100 Beschäftigte anzuheben. Einen Vorschlag der Kommission dazu gibt es bisher nicht.
In der Praxis

Umsetzung im Unternehmen: Checkliste für Arbeitgeber

  1. Beschäftigtenzahl prüfen: die regelmäßige Zahl, mit Blick zurück und nach vorn. Für die Finanzunternehmen nach § 12 Abs. 3 gilt die Pflicht unabhängig davon.
  2. Meldestelle benennen: eine Person, ein Team oder einen Dritten, unabhängig, fachkundig und ohne Interessenkonflikt.
  3. Meldekanäle einrichten: mündlich oder in Textform, persönlich auf Wunsch, mit Zugriff nur für die zuständigen Personen.
  4. Über anonyme Meldungen entscheiden und das in der Verfahrensordnung festhalten.
  5. Fristen einhalten: Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen, Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
  6. Informieren: klar und leicht zugänglich über das interne Verfahren und die externen Meldestellen, etwa im Intranet und auf der Website.
  7. Dokumentation und Löschung regeln: Löschung drei Jahre nach Abschluss, Datenschutz nach DSGVO und § 10 HinSchG.
  8. Betriebsrat einbinden, wenn Mitbestimmungsrechte greifen.
  9. Führungskräfte schulen und Repressalien verhindern, denn nach einer Meldung wird eine Benachteiligung als Repressalie vermutet (§ 36 Abs. 2).
  10. Verträge prüfen: Klauseln, die Meldungen einschränken, sind unwirksam.
  11. Im Konzern die zentrale Lösung prüfen lassen und Meldungen in der vorherrschenden Arbeitssprache jeder Tochtergesellschaft ermöglichen.
Kostenlose Vorlage

Muster-Verfahrensordnung für Ihre interne Meldestelle

Ein bearbeitbares Word-Dokument auf Grundlage des HinSchG, das wir Ihnen per E-Mail senden. Alles, was Sie anpassen müssen, etwa Meldekanäle, Zuständigkeiten und Sprachen, steht in [eckigen Klammern].

Inhalt der Verfahrensordnung:

  1. Geltungsbereich
  2. Wer Hinweise geben kann
  3. Was Sie melden können
  4. So geben Sie einen Hinweis
  5. Anonyme Hinweise
  6. Ablauf nach Ihrem Hinweis
  7. Vertraulichkeit
  8. Schutz vor Repressalien
  9. Rechte betroffener Personen
  10. Externe Meldestellen
  11. Dokumentation und Datenschutz
  12. Keine Einschränkung Ihrer Rechte
  13. Inkrafttreten und Überprüfung
Kostenlose Word-Vorlage

Die Verfahrensordnung als Word-Dokument

Geben Sie Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse ein. Unser Team sendet Ihnen die Muster-Verfahrensordnung als bearbeitbares Word-Dokument.

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Zuletzt geprüft: 8. Oktober 2026. Wo amtliche Quellen voneinander abweichen, weisen wir darauf hin. Wir prüfen diesen Ratgeber vierteljährlich und bei jeder Gesetzesänderung.

FAQ

Häufige Fragen

Ab wann gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Gesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Seitdem gilt die Pflicht zur internen Meldestelle. Nur private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten mussten ihre Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Seit dem 1. Dezember 2023 kann eine fehlende Meldestelle mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für wen gilt das HinSchG?

Es schützt Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden oder offenlegen. Eine interne Meldestelle einrichten müssen Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Bestimmte Finanzunternehmen, etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen und Zahlungsinstitute, brauchen sie unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten.

Was ist eine interne Meldestelle?

Eine Stelle beim Arbeitgeber, an die sich Beschäftigte mit Hinweisen auf Verstöße wenden können. Die Meldestelle betreibt die Meldekanäle, bearbeitet die Meldungen und ergreift Folgemaßnahmen. Mit dieser Aufgabe können Sie eine beschäftigte Person, ein Team oder einen Dritten betrauen. Wer sie übernimmt, arbeitet unabhängig und braucht die notwendige Fachkunde.

Muss die interne Meldestelle anonyme Meldungen ermöglichen?

Nein. Nach dem Gesetz sollte die interne Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten. Eine Pflicht, die Meldekanäle so zu gestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind, besteht aber nicht. Sie können anonyme Meldungen zulassen, und die externe Meldestelle des Bundes nimmt sie entgegen.

Welche Fristen gelten nach einer Meldung?

Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung gibt sie eine Rückmeldung zu geplanten und ergriffenen Folgemaßnahmen. Wurde der Eingang nicht bestätigt, gilt eine Frist von drei Monaten und sieben Tagen ab Eingang.

Welche Bußgelder drohen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Wer keine interne Meldestelle einrichtet und betreibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro. Wer eine Meldung behindert, Repressalien ergreift oder vorsätzlich oder leichtfertig die Vertraulichkeit verletzt, riskiert bis zu 50.000 Euro. Für juristische Personen und Personenvereinigungen, etwa eine GmbH oder AG, erhöht sich dieser Rahmen auf das Zehnfache, also auf bis zu 500.000 Euro.

Kann ein Konzern eine zentrale Meldestelle nutzen?

Nach der Gesetzesbegründung kann eine andere Konzerngesellschaft als Dritter die Meldestelle für mehrere Konzernunternehmen betreiben. Die Verantwortung, Verstöße abzustellen, bleibt aber bei jeder Tochtergesellschaft, und Meldungen müssen in deren vorherrschender Arbeitssprache möglich sein. Die EU-Kommission hält nationale Regeln, die Konzernen eine rein zentrale Meldestelle erlauben, für eine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie. Lassen Sie die Konzernlösung deshalb prüfen.

Gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch bei Belästigung am Arbeitsplatz?

Das Gesetz erwähnt Belästigung am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich. Es erfasst alle strafbewehrten Verstöße im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße, etwa gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten. Für Beschwerden wegen Benachteiligung nach dem AGG gibt es außerdem die Beschwerdestelle nach § 13 AGG.

Wie lange müssen Meldungen aufbewahrt werden?

Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Länger aufbewahren dürfen Sie sie nur, soweit das nach dem HinSchG oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist.

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Das HinSchG regelt die Beteiligung des Betriebsrats nicht. Mitbestimmungsrechte können sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, etwa aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) oder Nr. 6 (technische Überwachungseinrichtungen). Lassen Sie das vor der Einführung arbeitsrechtlich prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

Quellen

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand: 8. Oktober 2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; beachten Sie auch die Hinweise der zuständigen Behörden. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de.